Ein kürzlich ergangenes Urteil des britischen Supreme Court hat einen wichtigen Teil der Haag-Visby-Regeln im Zusammenhang mit Verjährungsfristen klargestellt. In dieser Entscheidung bestätigte das Gericht, dass die in Artikel III, Regel 6 festgelegte einjährige Verjährungsfrist auch für Ansprüche wegen Falschlieferung gilt, selbst wenn die Falschlieferung nach dem Löschen erfolgt.
In diesem Fall finanzierte eine Bank den Kauf einer Ladung Kohle und reichte später eine Klage wegen Falschlieferung gegen den Schiffseigner ein, nachdem die Ladung gelöscht und angeblich aus dem Lager falsch geliefert worden war – weit nach Ablauf der in Artikel III, Regel 6 der Haag-Visby-Regeln festgelegten Einjahresfrist. Der britische Supreme Court entschied, dass die Verjährungsfrist von einem Jahr für Ansprüche wegen Falschlieferung gilt, auch wenn die Falschlieferung erst nach dem Löschen der Ladung festgestellt wird, so dass der Schiffseigner nicht mehr haftbar gemacht werden konnte.
Diese Entwicklung ist für Schiffseigner von großer Bedeutung, da sie bestätigt, dass Ansprüche wegen Falschlieferung ebenfalls einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab Lieferung oder dem Zeitpunkt, zu dem die Waren hätten geliefert werden sollen, unterliegen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Frachtführer von jeglicher Haftung befreit, was für alle Beteiligten Klarheit und Sicherheit schafft.
Die vollständige Entscheidung des britischen Supreme Court finden Sie hier.
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