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    Regionale Grenzwerte für Schwefelemissionen: Ein Überblick

    Veröffentlicht auf Oktober 23, 2024

    Zusätzlich zu den Bemühungen, die CO2-Emissionen von Schiffen zu reduzieren, werden weltweit Gesetzesinitiativen zur Verbesserung der Luftqualität ergriffen. Ein wichtiger Teil davon ist die Ausweitung der Schwefelemissionskontrollgebiete (SECAs). Wir möchten unsere Mitglieder gerne über einige der wichtigsten Vorschriften informieren:

    • Ausgewiesene MARPOL-Emissionskontrollgebiete (ECAs): Gemäß MARPOL-Verordnung 14, Anhang VI gilt für Kraftstoffe, die in den ECAs von Nordamerika, der amerikanischen Karibik, der Nordsee und der Ostsee verwendet werden, ein Grenzwert von höchstens 0,10 % Schwefelgehalt. Ab dem 1. Mai 2025 gilt dieser Grenzwert auch für das Mittelmeer und ab dem 1. März 2026 für die ECAs im kanadischen Teil des Arktischen Ozeans und dem Europäischen Nordmeer.
    • Europäische Union (EU): Schiffe, die EU-Häfen anlaufen oder dort vor Anker liegen, müssen den in der EU-Schwefelrichtlinie festgelegten Grenzwert von 0,10 % Schwefel einhalten.
    • Türkei: Für Schiffe, die in türkischen Häfen liegen oder auf türkischen Binnengewässern fahren, gilt ein Grenzwert von 0,10 %. Dieser Grenzwert gilt jedoch nicht für Schiffe, die den Bosporus, die Dardanellen oder das Marmarameer durchqueren, es sei denn, die Durchfahrt verzögert sich, z.B. wenn die Schiffe mehr als zwei Stunden in einem Ankerplatz oder Hafen auf die Durchfahrt warten.
    • Israel: Seit dem 23. Februar 2023 gilt in allen israelischen Häfen ein Schwefelgrenzwert von 0,10 %.
    • Norwegen: Das gesamte norwegische Fjordgebiet, das zum UNESCO-Weltkulturerbe gehört, unterliegt dem Schwefelgrenzwert von 0,10 % des Nordsee-ECA. Schiffe mit 10.000 Tonnen oder mehr müssen zusätzlich einen modifizierten Umweltausgleich erwerben. Darüber hinaus bereitet Norwegen Rechtsvorschriften vor, um ab 2026 die 100%ige Emissionsfreiheit für Kreuzfahrtschiffe, Touristenschiffe und Fähren in den UNESCO-geschützten westnorwegischen Fjorden einzuführen.
    • Island: Innerhalb der isländischen Hoheitsgewässer und Binnengewässer, einschließlich der Fjorde und Buchten, gilt ein Grenzwert von 0,10 % Schwefelgehalt.
    • China: China wendet einen Schwefelgrenzwert von 0,50 % für Schiffe in der „Coastal ECA“ an, die alle chinesischen Seegebiete und Häfen innerhalb der Hoheitsgewässer umfasst. In der speziell ausgewiesenen „Hainan Coastal ECA“ gilt jedoch ein strengerer Grenzwert von 0,10 %.
    • Südkorea: Südkorea hat ebenfalls ECAs im Binnenland, für die ein Schwefelgrenzwert von 0,10 % gilt.
    • Vereinigte Staaten (VS): Obwohl die kalifornischen Hoheitsgewässer unter die nordamerikanische ECA fallen und somit der MARPOL-Anlage VI unterliegen, hat der Bundesstaat Kalifornien seinen eigenen strengeren Grenzwert von 0,10 % festgelegt.
    • Panamakanal: Panama liegt außerhalb der von MARPOL festgelegten ECAs, so dass der weltweite Schwefelgrenzwert von 0,50 % gilt. Schiffe, die den Panamakanal passieren, müssen jedoch ihre Hauptmaschine, Kessel, Hilfsgeneratoren und andere Geräte von Rückstandskraftstoffen auf Marine-Destillatkraftstoffe umstellen, wenn sie in die Gewässer der ACP (Panama Canal Authority) einlaufen.

    Obwohl sich die aktuellen Vorschriften weitgehend auf die Reduzierung der CO2-Emissionen konzentrieren, ist es wichtig, mit den laufenden Änderungen der weltweiten Vorschriften zum Schwefelgehalt von Kraftstoffen Schritt zu halten. Diese Vorschriften umfassen sowohl Regelungen für nicht konforme Kraftstoffe als auch zunehmend strengere länderspezifische Bestimmungen.

    Für weitere Informationen verweisen wir auf die Auflistung der Emission Control Areas, die Sie auf der Website der IMO finden:
    https://www.imo.org/en/OurWork/Environment/Pages/Emission-Control-Areas-(ECAs)-designated-under-regulation-13-of-MARPOL-Annex-VI-(NOx-emission-control).aspx

    Mitglieder, die Fragen zu bestimmten Standorten haben, können sich an den NNPC wenden (claims@nnpc.nl), um Hilfe und Rat zu erhalten.

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