EU-MRV-Seeverkehrsordnung für Offshore-Industrie und Stückgutfrachter über 400 BRZ

Veröffentlicht auf November 6, 2024

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Offshore- und Stückgutfrachter mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von mehr als 400 die Vorschriften der Europäischen Union zur Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung (MRV) einhalten. Diese Verordnung schreibt vor, dass Schiffe ihre Treibhausgasemissionen (THG) überwachen, melden und überprüfen müssen.

Die MRV-Vorschriften der EU betreffen die Emissionen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4) und Distickstoffmonoxid (N2O). Schiffe müssen Daten zu Emissionen, beförderter Ladung, zurückgelegter Strecke und Zeit auf See an eine zentrale Datenbank melden. Diese Daten werden jährlich für jedes einzelne Schiff veröffentlicht.

Mit der Einführung der Verordnung (EU) 2023/957 am 1. Januar 2025 wird der Geltungsbereich der EU-MRV auf folgende Schiffe erweitert:

  • Offshore-Schiffe über 5.000 BRZ
  • Offshore-Schiffe und Stückgutfrachter von 400 bis 5.000 BRZ

Bestimmte Schiffskategorien sind von diesen Vorschriften ausgenommen, darunter:

  • Kriegsschiffe und Marinehilfsschiffe
  • Fischereischiffe und Fischverarbeitungsschiffe
  • Schiffe ohne mechanischen Antrieb
  • Behördenschiffe, die für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden

Außerdem werden ab dem 1. Januar 2027 Offshore-Schiffe mit mehr als 5.000 BRZ in das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) einbezogen, um die Treibhausgasemissionen im maritimen Sektor weiter zu reduzieren. Im Rahmen der EU-MRV-Seeverkehrsordnung wird ein Anlaufhafen als jeder Halt definiert, an dem ein Schiff Fracht be- oder entlädt, Passagiere ein- oder aussteigen oder an dem Offshore-Schiffe anlegen, um Besatzungsmitglieder auszuwechseln.

Die Europäische Kommission wird voraussichtlich weitere Leitlinien herausgeben, um die Verpflichtungen für Offshore-Schiffe im Rahmen der EU-MRV- und EU-ETS-Verordnungen zu verdeutlichen. Der Ordnung halber verweisen wir auf unsere früheren Rundschreiben:

  • FuelEU Maritime, 9. September 2024
  • EU-ETS: BIMCO-Klauseln, 19. März 2024
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