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    NNPC schadenpraevention in bezug auf ladungsfehlmengen

    7 Juli 2021

    Vermeidung und Minimierung von Mängelansprüchen: bewährte Verfahren und Risikobewusstsein

    Die Mitglieder des NNPC werden regelmäßig mit Mängelrügen konfrontiert, insbesondere im Zusammenhang mit Massengütern. Häufige Ursachen für diese Schadensfälle sind falsche Angaben im Konnossement, Auslaufen der Ladung beim Löschen oder Messfehler (beispielsweise falsch durchgeführte Tiefgangsmessungen, falsche Messungen an Land, Anwendung unterschiedlicher Messmethoden beim Laden und Löschen).

    Daher ist es wichtig, dass die Besatzung sicherstellt, dass das Gewicht der Ladung während des Be- und Entladens zuverlässig und objektiv ermittelt wird. In diesem Zusammenhang bietet der NNPC spezifische Maßnahmen und bewährte Praktiken an, um die Mitglieder bei der Vermeidung und Minimierung von Ansprüchen aufgrund von Fehlmengen anzuleiten.

    Allgemeine Empfehlungen

    • Es ist wichtig, das Gesamtgewicht der Ladung durch Tiefgangsmessungen sowohl im Lade- als auch im Löschhafen zu überprüfen und zu kontrollieren, ob die Berechnungen mit dem von den Verladern angegebenen Gewicht übereinstimmen. Idealerweise sollte eine Tiefgangsmessung vor und nach dem Be- und Entladen durchgeführt werden.
    • Wenden Sie sich im Zweifelsfall an den Reeder oder den NNPC, um Rat und Hilfe zu erhalten.
    • Sorgen Sie nach Möglichkeit dafür, dass entsprechende Klauseln in den Frachtvertrag aufgenommen werden, verlangen Sie gegebenenfalls die Ausstellung von Frachtbriefen und vereinbaren Sie im Voraus, wie das Gewicht der Ladung bestimmt wird. Sorgen Sie auch dafür, dass die Befrachter in Angelegenheiten, für die sie verantwortlich sind, eingebunden bleiben (beispielsweise durch Aufnahme der InterClub-Vereinbarung).

    Allgemeine Empfehlungen für Ladehäfen

    • Hat der Kapitän Zweifel über das angegebene Gewicht der an Bord genommenen Ladung, sollte er sicherstellen, dass das vom Schiff festgestellte Gewicht im Konnossement angegeben ist oder dass das Konnossement einen entsprechenden Vermerk enthält, wie z.B.: „weight established by Shippers figures only, not confirmed by the Carrier“ (Gewicht nur nach Angaben des Versenders ermittelt, nicht vom Frachtführer bestätigt), „approximate weight only, not confirmed by carrier“ (nur ungefähres Gewicht, nicht vom Frachtführer bestätigt).
    • Unterschreiben Sie keine separaten Frachtdokumente oder Bescheinigungen, wenn sie nicht mit dem vom Schiff festgestellten Gewicht übereinstimmen.

    Allgemeine Empfehlungen für Löschhäfen

    • Wenn die Empfänger angeben, dass eine Fehlmenge besteht, wird der Kapitän wahrscheinlich aufgefordert, diese Aussage durch Unterzeichnung eines Protestschreibens zu bestätigen. Wird ein solches Dokument unterzeichnet, so ist darauf zu achten, dass die Unterschrift mit dem Vermerk „For receipt only, all cargo discharged as according to the bills of lading and terms and conditions of the C/P, all holds empty“ (Nur zur Entgegennahme, gesamte Ladung gemäß den Konnossementen und den Bedingungen des C/P gelöscht, alle Laderäume leer) versehen wird.
    • Wir empfehlen, dass nach dem Laden einer Massengutladung alle Laderäume in Anwesenheit der Vertreter der Ladungsempfänger versiegelt werden und dies in einem Verplombungsprotokoll festgehalten wird. Ein Muster für ein solches Protokoll finden Sie auf unserer Website.
    • Das Entfernen der Plomben im Löschhafen muss nach demselben Verfahren erfolgen und in einem „Hatch Unsealing Report“ (Entplombungsprotokoll) festgehalten werden. Ein Muster für ein solches Protokoll finden Sie auf unserer Website. Wir empfehlen außerdem, das Aufbrechen der Verplombung zu filmen oder zu fotografieren, am besten mit einem sichtbaren Datums- und Zeitstempel.

    Wiegemethoden

    Im Ladehafen ist es in der Regel der Verlader, der das Gewicht der Massengüter für das Konnossement angibt. Wir empfehlen, das Wiegeverfahren im Voraus im Befrachtungsvertrag zu vereinbaren, idealerweise ein Wiegeverfahren durch Tiefgangsmessung oder eine Kombination aus den Ergebnissen der Wiegebrücke und der an Bord durchgeführten Tiefgangsmessung. Andere Methoden, wie die Verladung am Silo oder das Wiegen der Lkw am Hafeneingang, sind nicht überprüfbar und führen oft zu unzuverlässigen Ergebnissen, die nicht der tatsächlich geladenen Menge entsprechen.

    • Im Löschhafen wird das Gewicht der Ladung häufig mit Hilfe von Kranwaagen ermittelt, aber bei dieser Methode kann es zu Problemen mit der Kalibrierung oder dem Auslaufen der Ladung kommen, so dass die Empfänger es häufig vorziehen, die Ladung auf einer Wiegebrücke oder am Bestimmungsort zu wiegen. Wir empfehlen, dass in den Befrachtungsbedingungen festgelegt wird, wie das Gewicht zu bestimmen ist, und dass dies auf jeden Fall im Hafen erfolgen sollte. Wir empfehlen außerdem, vor und nach dem Löschen eine Tiefgangsmessung durchzuführen.

    Die Tiefgangsmessung

    Wir wiederholen unseren Rat, dass der Kapitän und die Besatzung eines Schiffes, das Massengut befördert, vor und nach dem Be- und Entladen immer eine Tiefgangsmessung vornehmen sollten. Eine von einer erfahrenen Besatzung durchgeführte Tiefgangsmessung ist ein zuverlässiges Mittel zur Bestimmung des Ladungsgewichts. Ihre Genauigkeit hängt jedoch von vielen Faktoren ab, von denen die wichtigsten die folgenden sind:

    • Die korrekte Ablesung der Tiefgangsmarken.
    • Der Seegang und die Bewegungen des Schiffes, die deutlich aufgezeichnet werden müssen.
    • Das spezifische Gewicht (d. h. das Gewicht pro Volumeneinheit) des Wassers im Hafen.
    • Die leichte Verdrängung (light displacement) sowie die festen und variablen Gewichte an Bord.
    • Die Menge des Ballastwassers in den Ballasttanks.
    • Die hydrostatischen Daten des Schiffes.

    Der Kapitän darf von Personen, die ein Interesse an der Ladung haben, erstellte Tiefgangsanzeigen nur dann akzeptieren oder unterzeichnen, wenn sie mit den eigenen Angaben des Schiffes übereinstimmen und dem im Konnossement angegebenen Gewicht entsprechen.

    Laderaumverschluss

    Beim Transport von Massengütern wird empfohlen, die Luken zu versiegeln, um nachzuweisen, dass sie während der Reise nicht geöffnet worden sind. Für die Versiegelung der Laderäume empfehlen wir Folgendes:

    • Die Sicherheitsplomben sollten nach Abschluss des Ladevorgangs angebracht und die Luken in Anwesenheit der Agenten oder Vertreter des Verladers geschlossen werden, die das Verplombungsprotokoll unterzeichnen, das auf der NNPC-Website abrufbar ist.
    • Die Verplombung kann nach dem Ermessen des Kapitäns verstärkt werden, darf aber nur bei Ankunft des Schiffes und unter Beachtung der nachstehenden Punkte entfernt werden.
    • Die Plomben dürfen erst nach Ankunft im Löschhafen in Anwesenheit des Agenten und/oder eines Vertreters der Empfänger entfernt werden.
    • Die unversehrten und die aufgebrochenen Plomben müssen fotografiert werden und der Vorgang ist mit einem entsprechenden Protokoll über das Aufbrechen der Verplombung zu dokumentieren, von dem ein Muster auf der Website des NNPC heruntergeladen werden kann.

    Zusammenfassung

    Um Ansprüche wegen Fehlmengen zu vermeiden, sollte das Gewicht der Ladung im Ladehafen ordnungsgemäß ermittelt, in die Ladungsdokumente eingetragen und im Löschhafen überprüft werden, um nachzuweisen, dass während der Reise keine Ladung verloren gegangen ist. Wenn möglich, sollte das Schiff die Angaben an Land durch Tiefgangsmessungen überprüfen und die Bedingungen des Befrachtungsvertrages sollten eindeutig festlegen, wie das Gewicht zu ermitteln ist. Im Zweifelsfall sollte sich der Kapitän mit den Reedern oder dem NNPC in Verbindung setzen. Falls nötig, kann ein unabhängiger Sachverständiger im Namen der Reeder beauftragt werden, um bei der Bestimmung des Ladungsgewichts zu helfen.

    Einschlägige Klauseln im zugrundeliegenden Befrachtungsvertrag, die das Gleichgewicht der Verantwortlichkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf das Ladungsgewicht festlegen, und gute Reiseanweisungen sind sehr hilfreich bei der Vermeidung oder Beilegung von Ladungsmangelansprüchen. Beispiele für derartige Klauseln sind:

    Wiegeklausel
    Die Ladungsmenge für das Konnossement wird sowohl im Lade- als auch im Löschhafen durch eine vom Kapitän in Anwesenheit des Absenders und des Empfängers (oder ihres Vertreters) vorgenommene Tiefgangsmessung bestimmt.

    Verplombungsklausel
    Nach dem Beladen werden die Laderäume von den Reedern in Anwesenheit der Vertreter des Befrachters mit Plomben versiegelt und der Kapitän stellt eine Verplombungsbescheinigung aus, die vom Kapitän und einem Vertreter des Befrachters und der Verlader zu unterzeichnen ist. Bei der Ankunft im Löschhafen werden die Plomben im Rahmen einer gemeinsamen Inspektion, an der Vertreter des Befrachters und des Empfängers teilnehmen, geprüft und aufgebrochen. Die Feststellungen werden vom Kapitän in die Bescheinigung eingetragen und im Namen des Befrachters und der Verlader gegengezeichnet.

    Klausel über die Ladungsarten
    Schreibt der Befrachter den Reedern vor, verschiedene Arten oder Qualitäten von Massengütern unter Verwendung von Schotten zu befördern, so bleibt der Befrachter für die Trennung dieser Arten oder Qualitäten und für jede Verunreinigung der Ladung, die während des Ladens und Löschens auftreten kann, verantwortlich.

    Klausel über Sackguttransport
    Im Falle von in Säcken transportierter Ladung ist der Reeder gegenüber dem Befrachter oder Empfänger in keinem Fall für irgendwelche angeblichen Fehlmengen an Säcken haftbar oder verantwortlich. Für den Fall, dass gegen den Reeder im Zusammenhang mit einer Fehlmenge ein Klage anhängig gemacht wird, verpflichtet sich der Befrachter, den Reeder vollumfänglich schadlos zu halten und die Behandlung der Sache zu übernehmen. Ferner hat der Befrachter auf Verlangen und im Namen des Reeders eine angemessene Sicherheit für alle behaupteten Ansprüche oder Kosten zu leisten.

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