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    Ladungsfehlmengen in marokkanischen und algerischen Häfen

    Veröffentlicht auf September 25, 2023

    In den letzten Monaten haben wir vor allem in nordafrikanischen Häfen und in einigen europäischen Häfen (vor allem im Vereinigten Königreich und in Spanien) eine Zunahme der Mängelrügen wegen Ladungsfehlmengen festgestellt, insbesondere bei trockenen Massengütern und konkret bei pulverförmigen oder granulierten Gütern und/oder Getreide.

    Die überwiegende Mehrheit der jüngsten Mängelrügen beruht auf einer Diskrepanz zwischen den Messungen der Brückenwaage an Land einerseits und dem Ergebnis der Tiefgangsmessungen des Schiffes im Lade- oder Löschhafen andererseits. Wir beobachten insbesondere, dass Mängelrügen erhoben werden, wenn die Abweichung gravierend ist (d. h. mehr als 0,5-1 %). Obwohl es keine rechtliche Hierarchie zwischen den beiden Wiegemethoden gibt, weisen wir darauf hin, dass Gerichte in Ländern wie Marokko oder Algerien dazu neigen, den Ergebnissen von Brückenwaagen an Land mehr Gewicht beizumessen, da diese in den genannten Ländern als zuverlässiger angesehen werden (insbesondere wenn Brückenwaagenscheine und Kalibrierungszertifikate vorgelegt werden).

    Um Mängelrügen so weit wie möglich zu vermeiden, empfehlen wir unseren Mitgliedern daher, bei der Beförderung von Massengütern die folgenden vorbeugenden Maßnahmen zu treffen:

    • Führen Sie sowohl im Lade- als auch im Löschhafen eine Tiefgangsmessung durch und stellen Sie den Verladern/Empfängern eine Kopie zur Verfügung. Die Tiefgangsmessungen sollten vorzugsweise in Anwesenheit von Verladern/Empfängern durchgeführt werden. Falls erforderlich, sollte der Kapitän einen formellen Widerspruch gegen die von der Waage an Land festgestellte Gewichtsdifferenz einlegen.
    • Führen Sie im Ladehafen eine Lukenversiegelung durch und lassen Sie das Schiff darüber ein förmliches Protokoll führen (ebenso wie über das Aufbrechen der Versiegelung im Löschhafen). Es wird empfohlen, Fotos von den Laderäumen vor, während und nach dem Laden und Löschen zu machen. Hierfür gibt es eine Arbeitsanweisung, die der Besatzung als Leitfaden dienen kann. Diese ist auf der Website des NNPC unter dem folgenden Link zu finden.
    • Während des Löschens sollte das Schiff genau darauf achten, dass keine Ladung während des Löschens auf den Kai oder die Straße gelangt. Sollte dies der Fall sein, muss dies gemeldet und durch einen formellen schriftlichen Widerspruch des Kapitäns beanstandet werden.
    • Nehmen Sie eine Klausel in den Befrachtungsvertrag auf, die die Verantwortung für das Laden und Löschen ausdrücklich den Ladungsempfängern zuweist. Im Befrachtungsvertrag sollte auch festgelegt werden, dass das Gewicht beim Laden und Löschen durch eine verbindliche Tiefgangsmessung des Schiffes bestimmt wird. Der Verlader und die Empfänger sollten eingeladen werden und im Idealfall gemeinsam bei der Vermessung anwesend sein.
    • Vergewissern Sie sich, dass das „Inter-Club New York Produce Exchange Agreement“ in den Befrachtungsvertrag aufgenommen wird, damit die Ansprüche bei Ladungsfehlmengen hälftig zwischen Eignern und Befrachtern aufgeteilt werden können.
    • Wenn dem Schiff ein schriftlicher Widerspruch vorgelegt wird, in dem angebliche Ladungsfehlmengen geltend gemacht werden, kann der Kapitän diesen Widerspruch unter dem Vorbehalt unterschreiben, dass seine Unterschrift mit dem Vermerk „nur für den Empfang“ gilt und der Vermerk hinzugefügt wird, dass „alle Laderäume leer sind und die B/L-Menge vollständig gelöscht wurde“.
    • Wenn bekannt ist, dass es in bestimmten Häfen immer wieder zu Ansprüchen wegen Fehlmengen kommt (die möglicherweise jedes Mal von demselben Ladungsempfänger geltend gemacht werden), wäre zu überlegen, in diesen Häfen einen unabhängigen Experten zu benennen, der beim Öffnen der Luken und bei der Tiefgangsmessung anwesend ist.

    Wenn Sie im Zusammenhang mit einer Mängelrüge in Anspruch genommen werden oder wenn sie im Löschhafen ein diesbezügliches Widerspruchsschreiben erhalten, empfehlen wir unseren Mitgliedern, sich unverzüglich per E-Mail an claims@nnpc.nl mit dem NNPC in Verbindung zu setzen.

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