Auch in der Binnenschifffahrt werden die Folgen der Corona-Maßnahmen zunehmend spürbar. Nicht nur das Angebot an Frachten ist rückläufig, bei uns kommen auch vermehrt Meldungen von Fällen herein, dass Befrachter aufgrund von höherer Gewalt von Befrachtungsverträgen zurücktreten wollen. Wir bekommen auch Meldungen, dass Befrachter in neue Verträge neue Klauseln aufnehmen wollen, durch die die Haftung für die Folgen der Corona-Krise beschränkt oder ausgeschlossen werden.
Viele bestehende Befrachtungsverträge beinhalten bereits eine so genannte Force-majeure-Klausel, die beispielsweise wie folgt lautet:
Als höhere Gewalt gelten Sperrung des Fahrwassers, Streik, Blockade, Eisgang, Krieg oder Kriegsgefahr und behördliche Maßnahmen. Während des Andauerns der Situation höherer Gewalt sind die Parteien von ihren Pflichten freigestellt, soweit der Fall der höheren Gewalt vom Wesen her die Durchführung des Vertrages verhindert. Bei Sperrungen des Fahrwassers als Form höherer Gewalt wird dem Frachtführer Schaden zur Hälfte vergütet.
Nach niederländischem Recht gilt allgemein, dass eine Berufung auf höhere Gewalt möglich ist, wenn eine Situation eintritt, in der die Durchführung der Reise nicht (mehr) möglich ist und das nicht von demjenigen zu vertreten ist, der sich auf höhere Gewalt beruft. Im Falle höherer Gewalt ist man nicht schadenersatzpflichtig und kann man seine Verpflichtungen – auf jeden Fall vorübergehend – aussetzen. Die Beweisführungslast hat die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft. Ob eine Berufung auf höhere Gewalt im Falle der Corona-Krise erfolgreich ist, hängt von den Gegebenheiten und dem Verhältnis zwischen den Parteien ab (ein Frachttransportvertrag ist beispielsweise anders zu bewerten als ein Vertrag über die Beförderung von Passagieren). Es reicht nicht aus, dass eine Reise länger oder teurer geworden ist. Durch die Gegebenheiten muss die Durchführung der Reise (nach billigem Ermessen) unmöglich geworden sein.
Wir stellen fest, dass infolge der sich rasch verändernden Gegebenheiten und Maßnahmen in viele Befrachtungsverträge jetzt eine Ausschlussklausel aufgenommen wird, durch die die Folgen der Corona-Krise vollständig ausgeschlossen sind. Hier ein Beispiel:
Kann ein Befrachter infolge des Corona-Virus oder infolge einer behördlicherseits getroffenen Corona-Maßnahme seinen Verpflichtungen gegenüber dem Frachtführer nicht nachkommen, wird dies als eine Situation höherer Gewalt für den Befrachter betrachtet. Der Befrachter ist in dem Fall nicht zum Ersatz des möglichen Schadens verpflichtet, den der Frachtführer infolge dessen erleidet. Außerdem ist der Befrachter berechtigt, seine Verpflichtungen für die Dauer der Situation höherer Gewalt auszusetzen.
Durch die Aufnahme der obigen Klausel zur höheren Gewalt in den Chartervertrag kann es eher dazu kommen, dass sich der Befrachter bei den Folgen der Corona-Maßnahmen auf höhere Gewalt beruft. Der Befrachter braucht dann keinen Schadenersatz zu leisten und/oder kann seine Verpflichtungen gegenüber dem Frachtführer – für unbekannte Dauer – aussetzen. Der Befrachter ist auch nicht zu irgendeiner Form des Schadenersatzes verpflichtet.
Wir raten Ihnen, derart einseitige Klauseln nicht zu akzeptieren. Sollte das unvermeidlich sein, müssen die damit verbundenen Risiken vorher so weit wie möglich inventarisiert werden. Derartige Risiken können dann abgeschwächt werden, beispielsweise, indem konkrete Absprachen über einen alternativen Entladeort oder (Über-)Liegegeld getroffen werden. Wenn Sie Fragen dazu haben, können Sie sich gern mit EOC oder der NNPC in Verbindung setzen.